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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht sowie den nachstehenden Bedingungen, die in jedem Falle Vorrang vor entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers haben, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Angebot und Auftragsbestätigung

1.0 Unsere Angebote sind stets freibleibend.

1.1 An den zum Angebot gehörenden Unterlagen und Zeichnungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für andere als die vereinbarten Zwecke benutzt werden. Bei einem Verstoß, werden die entstandenen Kosten nach dem Aufwand, des jeweils gültigen Stundensatz (Meister) vergütet.

1.2 Der Vertragsabschluss kommt nur aufgrund unserer Auftragsbestätigung zustande, deren Datum maßgeblich ist.

1.3 Ein Angebot gilt als bestätigt, wenn die Anzahlung geleistet wurde.

1.4 Nebenabreden bedürfen immer der Schriftform.

1.5 Wenn kein Bauzeitenplan vorhanden ist, kann dem AN kein Zeitlicher Verzug Angelastet werden,
da dies ein nichtverschulden des AN ist. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags durch den AG, sind entstandene Vorplanungskosten/Vorhaltekosten in Höhe von 30 % der Auftragssumme für Material / Personal durch den AG zu zahlen, zuzüglich der schon geleisteten Leistung.

2. Umfang der Leistungen

2.0 Für den Inhalt des Vertrages und den Umfang unserer Leistungen ist allein der Inhalt unserer Auftragsbestätigung
maßgebend. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2.1 Notwendige oder im Angebot beschriebene Isolierungen werden grundsätzlich erst nach 2 Wochen (14 Tage) durch das Unternehmen ausgeführt. Somit wird verhindert, dass unentdeckte Undichtigkeiten überdeckt werden.

3. Mitwirkungs- und Obhutspflichten des Bestellers

3.0 Besonderheiten, Auflagen (GEG 2023) sind den Auftragnehmer mitzuteilen, vor Beginn der Arbeiten oder bei Angebotserstellung. Bei Nichtbeachtung, sind mit Mehrarbeit, Nacharbeit oder Materialtausch zu Lasten des Auftragsgeber zu rechnen.

3.1 Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind und der Besteller alle ihm obliegenden Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, dass der Einbau der Anlage möglichst in einem Zuge erfolgen kann. Insbesondere obliegt es dem Besteller, folgende Leistungen rechtzeitig zu erbringen:

3.2 Die baurechtlichen Genehmigungen für den Einbau von Ölfeuerungsanlagen und Öltanks sind zu beschaffen.

3.3 Beim Einbringen von schweren Teilen ist unseren Monteuren bauseits kostenlose Hilfe an zu bieten.

3.4 Das Abladen von Öltanks, der Transport bis zur Baustelle sowie das Einlagern in das Erdreich hat bauseits zu erfolgen.

3.5 Bei Lagertranks, die im Gebäude zusammengebaut werden, ist bauseits und kostenlos ein elektrischer Anschluss für Schweißmaschinen sowie ein Wasseranschluss für Druckproben zur Verfügung zu stellen.

3.6 In der Heiz- bzw. Lüftungszentrale sind bauseits ein Wasserhahn mit Verschraubung und Abfluss Vorrichtung zu beschaffen.

3.7 Bei der Lieferung von Radiatoren ist bauseits zu prüfen, ob der Schutzanstrich vor den Malerarbeiten entfernt werden muss; erforderlichenfalls ist dies bauseits durchzuführen.

3.8 Bei Durchführung von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten oder dergleichen hat der Besteller den Lieferer rechtzeitig vor Beginn dieser Arbeiten auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherungsmaßnahmen (z. B. Gestellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial) zu treffen.

3.9 Alle Teile der Anlage werden in sauberem Zustand montiert und sind vom Besteller gegen Schmutz und Beschädigung zu schützen; die Kosten etwaiger Reinigungs- und Wiederinstandsetzungsarbeiten trägt der Besteller.

3.10 Dem Monteur ist zur Aufbewahrung der Materialien bauseits ein genügend Großer, trockener und verschließbarer, heizbarer Raum und ebenso ein heller, Arbeitsraum kostenlos zu überlassen.

3.11 Betriebsstoffe zur Inbetriebsetzung, Druck- und Heizprobe sowie sind bauseits zu liefern.

3.12 Von Kunden selbst beschaffte Anlagen oder Material wird durch uns nicht mehr installiert bzw. montiert.

3.13 Den Besteller / Endverbraucher ist bewusst, dass bei Montagearbeiten trotz größter Sorgfaltspflicht, Verschmutzungen an Decken und Wänden entstehen können.

4. Fristen

4.0 Die von uns angegebenen Fristen für Montagebeginn und Ausführung sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ihr Lauf beginnt in jedem Falle frühestens mit Vertragsabschluss und setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Vorleistungs- und Mitwirkungs- pflichten vollständig erfüllt hat.

4.1 Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z. B. die Isolierung, Teile der regeltechnischen Anlagen und weitere Nebenarbeiten erst später ausgeführt werden.

4.2 Bei Schwierigkeiten der Materialbeschaffung, Transports, Sperrungen, Streiks u. ä. Leistungserschwerungen und -Hindernissen, sowie bei höherer Gewalt verlängern sich die Fristen jeweils um den Zeitraum der Behinderung, unbeschadet unseres Rechts, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Bei Lieferverzögerungen durch den Hersteller können wir nicht in Haftung genommen werden.

4.3 Verzögert sich die Aufnahme der Arbeiten durch Umstände, die der Besteller oder von ihm beauftragte Dritte zu vertreten haben, so trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich derjenigen Kosten, die durch Wartezeiten von Arbeitskräften entstehen.

4.4 Bei Aufmaßen, die vom Auftraggeber angefertigt sind, müssen die Artikel vom Kunden abgenommen und bezahlt werden, auch in dem Fall, wenn die Artikel dann nicht passgenau sind.

4.5 Bei unterschriebenen Aufträgen geht der Auftraggeber einen verbindlichen Vertrag mit der Abo Haustechnik ein. Wird ein Angebot per E-Mail bestätigt, so zählt das als elektronische Unterschrift und verbindliche Auftragserteilung.

4.6 Wird keine jährliche Wartung durchgeführt, beziehungsweise mit dem Kunden terminlich fest vereinbart, erlischt die gesetzliche Garantie (24 Monate) sowie die zusätzliche Garantie von 5 Jahren.

5. Preise

5.0 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist, sind unsere Preise stets freibleibend. Bei Material- preis oder Lohnerhöhungen sind wir auch nach Vertragsabschluss bis zur Abnahme berechtigt, entsprechende Nachforderungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen geltend zu machen.
In unseren Preisen sind nicht enthalten und daher gesondert nach den jeweiligen Tagessätzen und -Preisen zu vergüten.

5.1 Alle mit der Montage zusammenhängender Nebenarbeiten, wie Stemm-, Maurer-, Gipser-, Tischler-, Maler-, Elektro-, Installations-, und ähnlichen Arbeiten, ferner die Lieferung und Anbringung von Zier- und Schutzverkleidungen oder Teilen von solchen, sowie der Anstrich von Heizkörpern, Lüftungsgittern, Rohrschellen und dergleichen.

5.2 Alle Hilfs- und Sicherungsleistungen, für deren Ausführung der Besteller aufgrund seiner Mitwirkungs- und Obhutspflichten zu sorgen hat, soweit diese ausnahmsweise von Mitarbeitern unserer Firma erbracht werden.

5.3 Die Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird unten auf den Rechnungen nach dem gültigen Steuersatz ausgewiesen.

6. Zahlung

6.0 Die Zahlungen sind in per Überweisung ohne Abzüge zu leisten. Sie sind ohne besondere Mahnung fällig.

6.1 Anzahlungsbeträge der Auftragssumme sind innerhalb einer Woche nach dem Datum der Auftragsbestätigung zu zahlen.

6.2 Restbetrag bis zu 90 % der Auftragssumme, wenn der Auftragnehmer die Voraussetzungen für eine probeweise Inbetriebsetzung der Anlage geschaffen hat.

6.3 Die Schlusszahlung innerhalb 7 Tage nach dem Datum der Schlussabrechnung.

6.4 Gesondert zu vergütenden Leistungen und Taglohnarbeiten sind innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum zahlungsfällig.

6.5 Alle Zahlungen dürfen nur an uns, nicht aber an unsere Vertreter, Monteure oder andere Angestellte erfolgen, sofern sich diese nicht durch besondere Inkassovollmacht ausweisen können.

6.6 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 5 % über Bundesbankdiskont, mindestens aber 8 % zu verlangen.

6.7 Gegenansprüche, insbesondere auch aus Gewährleistung, berechtigen den Auftraggeber weder zur Aufrechnung noch zur Zurückhaltung der Zahlungen.

6.8 Wird auf Verlangen des Kunden Material an den Lieferanten zurückgegeben, so ist die Rücknahmegebühr des Lieferanten zzgl. 5 % Aufschlag für die Bearbeitungsgebühr durch unser Büro, vom Kunden zu bezahlen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.0 Wir behalten uns das Eigentum und die Verfügungsbefugnis an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche aus jedwedem Rechtsgrund
aus diesem Vertrage vor. Der Besteller verpflichtet sich, zu dulden, dass wir jederzeit die demontierbaren Teile wie z. B. Radiatoren, Kessel u. ä. demontieren und wieder an uns nehmen; ggf. verpflichtet sich der Besteller, diese Gegenstände an uns zurückzuübereignen. Die mit der Demontage verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Werden von uns gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen fest verbunden, so überträgt der Besteller etwa hierdurch entstehende Forderungen oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf uns.

7.1 Soweit die von uns gelieferten Gegenstände durch Grundpfand- rechte oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belastet wurden bzw. belastet werden sollen, ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich seine Gläubiger auf die uns zustehenden Rechte hinzuweisen und uns zu unterrichten. Gleiches gilt bei einer Veräußerung des gesamten Grundstücks mit der Maßgabe, dass der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe unserer Ansprüche an uns im Voraus abtritt. Daneben bleibt die persönliche Haftung des Bestellers bestehen. In allen diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns Abschriften derjenigen Urkunden zur Verfügung zu stellen, die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlich sind.

7.2 Solange unsere Eigentums- und Wegnahmerechte bestehen, ist der Besteller verpflichtet, ausreichende Versicherungen gegen Feuer-, Wasser- und andere Schäden abzuschließen. Die Ansprüche gegen den Versicherer sind an uns bis zur Höhe unserer Forderung im Voraus abgetreten unbeschadet des Fortbestandes der persönlichen Haftung des Bestellers.

8. Verzug

8.0 Kommt der Besteller mit den ihm obliegenden Leistungen in Rückstand, sind wir – ohne dass es einer besonderen Nachfristsetzung bedarf – berechtigt, wahlweise und auch neben-einander die Weiterlieferung und Weiterarbeit einzustellen, Vorauszahlung und Sicherheiten zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten, unser Wegnahmerecht auszuüben und Schadenersatz in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung der nachweisbaren weiteren Schäden.

8.1 Im Falle der Wegnahme werden die demontierten Teile zum Zeitwert in Anrechnung gebracht.

8.2 Vorstehende Rechte stehen uns gleichermaßen im Konkurs- oder Vergleichsfall und auch – mit Ausnahme des Schadensersatzanspruches – dann zu, wenn sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers nachteilig entwickeln oder uns glaubhafte Auskünfte über mangelnde Bonität des Bestellers zuteilwerden.

9. Abnahme und Gefahrenübergang

9.0 Der Besteller ist verpflichtet, bei der Abnahme mitzuwirken. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Installation in Betrieb geht.

9.1 Heizungs- und Lüftungsanlagen nach Durchführung der Probebeheizung bzw. probeweisen Inbetriebnahme.

9.2 Heiz / Klima / Lüftungsanlagen nach der Montage. Abnahme ist erfolgt, wenn die Anlage durch den Betreiber oder AG in Betrieb genommen wird, benutzt oder Produkte produziert werden.

9.3 Die Abnahme kann von uns unabhängig von noch etwa auszuführenden Nebenarbeiten wie Isolierung, Gitter einsetzen, Chemikalien einfüllen u. ä. verlangt werden.

9.4 Eine Benutzung der Anlagen vor Abnahme darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

9.5 Die Gefahr geht mit der Abnahme, bei nicht von uns zu vertretenden Montageunterbrechungen oder anderen Verzögerungen mit deren Beginn auf den Besteller über.

9.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Anlieferung auf der Baustelle auf den Besteller über.

9.7 Sofern und soweit die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, die Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten und Lieferungen zu verlangen.

9.8 Klimaanlagen Da bei Klimaanlagen Kondensat anfällt, kann es zu Wasseraustritt kommen, für die dabei entstehenden Schäden übernehmen wir keine Haftung.

10. Gewährleistung

10.0 Für die Güte der Materialien und die sachgemäße Ausführung leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir uns verpflichten, alle uns nachgewiesenen Mängel der Anlage nach Aufforderung kostenlos zu beseitigen bzw. für schadhafte Teile kostenlosen Ersatz zu liefern.

10.1 Der Eintritt unserer Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Besteller alle Ihm nach diesem Vertrage obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, ohne dass dadurch der Ablauf der Gewährleistungsfristen unterbrochen oder gehemmt würde.

10.2 Die Gewährleistungsfristen betragen für Motoren und alle elektrisch betriebenen Teile 6 Monate, bei Tag- und Nacht- betrieb 3 Monate, für die vom Feuer berührten Teile 12 Monate, für alle anderen Leistungen 24 Monate ab Abnahme. Für Sanitärobjekte und Armaturen leisten wir nur insoweit Gewähr, wie die Vorlieferanten uns gegenüber verpflichtet sind.

10.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Frost- und Wasserschäden, Schäden Infolge mangelhafter Bauausführung, ungenügender Schornsteinanlagen, natürlicher Abnutzung, Nachlassen von Dichtungen, Schäden infolge chemischer und
physikalischer, insbesondere elektrischer Einflüsse sowie Materialzerstörung durch Verwendung aggressiver Flüssigkeiten.

10.4 Von der Gewährleistung sind wir befreit, wenn an den von uns gelieferten Anlagen Eingriffe irgendwelcher Art durch den Besteller oder Dritte, wie z. B. nachträgliche Installation vorgenommen wurden oder wenn die Schäden auf unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Besteller die Erfüllung der Ihm obliegenden Vertragspflichten – aus welchem Grunde auch immer – verweigert.

10.5 Auftretende Mängel sind vom Besteller unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Werden fristgerecht vorgetragene Mängelrügen von uns als unbegründet zurückgewiesen, verjähren die Gewährleistungsansprüche innerhalb von 2 Monaten nach dem Datum unserer Zurückweisungserklärung.

10.6 Wenn der AN einen Mangel nachweist, reicht es nicht aus
wenn dieser nur durch eine Fremdfirma angezeigt wird.

10.7 Ein angezeigter Mangel des AG muss dem AN schriftlich gemeldet werden.
Wenn dieser durch den AN nicht bestätigt wird, darf der AN erst nach einer Frist von 10 Tagen diesen beheben. Bereits verbautes Material/Arbeitsstunden können dazu nicht zurück genommen werden und werden in Rechnung gestellt.

11. Haftung

11.0 Weitergehende Rechte des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz einschließlich solchem für Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, bestehen nicht. Sofern und soweit wir dennoch haftbar sein sollten, beschränkt sich unsere Haftung auf 1% des Auftrags-wertes, gegebenenfalls auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung.

12. Ergänzende Bestimmungen

12.0 Alle unsere Schreiben und Erklärungen gelten innerhalb von 3 Tagen nach Absendung durch uns als zugegangen.

12.1 Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOB/A DIN 1960, VOB/B DIN 1961 sowie die einschlägigen Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB/C.

12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Demmin, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

12.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll der Vertrag sowie die Bedingungen im Übrigen gleichwohl die Gültigkeit behalten. Anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht existiert, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen oder unwirksam
gewordenen Bestimmung beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgtem Ziel am nächsten kommt.

 AGB Werkverträge

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.

3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der erschwerten Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlung statt angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Ausführung

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.

VIII. Sachmängel

1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.

2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch

vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs- , Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

6. Bei Aufmaßen, die vom Auftraggeber angefertigt sind, müssen die Artikel vom Kunden abgenommen und bezahlt werden, auch in dem Fall, wenn die Artikel dann nicht passgenau sind.

7. Bei unterschriebenen Aufträgen geht der Auftraggeber einen verbindlichen Vertrag mit der Abo Haustechnik ein. Wird ein Angebot per E-Mail bestätigt, so zählt das als elektronische Unterschrift und verbindliche Auftragserteilung.

8. Wird keine jährliche Wartung durchgeführt, beziehungsweise mit dem Kunden terminlich fest vereinbart, erlischt die gesetzliche Garantie (24 Monate) sowie die zusätzliche Garantie von 5 Jahren.

IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer),

– seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

— des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

— der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);

— der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;

— der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne

wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

© Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Rathausallee 6, 53757 St. Augustin, Telefon (0 22 41) 92 99-0, Telefax (0 22 41) 2 13 51, E-Mail: info@zentralverband-shk.de, Internet: www.wasserwaermeluft.de.

01.07.2004; ergänzt am 08.06.2005


AGB Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.

III. Preise

1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.

2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Sachmängel – Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,

a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten

— bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,

— nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind

— und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. — bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB),

— bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder

— bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

— sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

6. Bei Aufmaßen, die vom Auftraggeber angefertigt sind, müssen die Artikel vom Kunden abgenommen und bezahlt werden, auch in dem Fall, wenn die Artikel dann nicht passgenau sind.

7. Bei unterschriebenen Aufträgen geht der Auftraggeber einen verbindlichen Vertrag mit der Abo Haustechnik ein. Wird ein Angebot per E-Mail bestätigt, so zählt das als elektronische Unterschrift und verbindliche Auftragserteilung.

8. Wird keine jährliche Wartung durchgeführt, beziehungsweise mit dem Kunden terminlich fest vereinbart, erlischt die gesetzliche Garantie (24 Monate) sowie die zusätzliche Garantie von 5 Jahren.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Fassung 10.06.2010

© Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Rathausallee 6, 53757 St. Augustin,

Telefon (0 22 41) 92 99-0, Telefax (0 22 41) 2 13 51, E-Mail: info@zentralverband-shk.de 

 

Anschrift

abo Haustechnik

Olaf Baumann

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